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THEMA: Rechte als Schwangere

Rechte als Schwangere 1 Jahr 1 Monat her #136017

  • bellamanka
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Arbeitsrecht und Mutterschutz

www.bmfsfj.de (-> Gesetze)

Alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, gering Verdienende, Heimarbeiterinnen und Auszubildende) stehen unter dem Mutterschutzgesetz, solange sie ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben. Selbstständige und Hausfrauen fallen leider nicht darunter.

Dem Arbeitgeber (AG), sowohl dem derzeitigen als auch einem evtl. zukünftigen, muss eine Schwangerschaft nicht gesagt werden. Aber zum Schutz des ungeborenen Kindes und auch der Mutter ist es ratsam, den AG zu informieren, vor allem, wenn es sich um Stellen mit Ansteckungsgefahr (Lehrerinnen, Erzieher, Krankenschwestern ...) oder gefährlichen Stoffen bzw. oder schwere Arbeiten handelt. Auch der besondere Kündigungsschutz kann mit Bekanntgabe, spätestens aber 2 Wochen nach einer Kündigung (dann mit ärztlichem Attest), damit in Anspruch genommen werden.

Dieser besondere Kündigungsschutz gilt von Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt. Dies gilt sogar auch während der Probezeit. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit oder Elternteilzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit.

Folgende Tätigkeiten dürfen werdende Mütter nicht übernehmen:
    Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem
    Arbeitstempo
    Nachtarbeit (zwischen 20 und 6h), Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
    sonstige Mehrarbeit bzw. Überstunden: zulässig sind maximal 8 ½ Arbeitsstunden täglich (bei Minderjährigen maximal 8 Arbeitsstunden)
    Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10kg Gewicht getragen werden müssen
    Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
    Tätigkeiten, bei denen die Schwangere Druckluft, Röntgenstrahlen, radioaktiven oder bestimmten chemischen oder biologischen Schadstoffen ausgesetzt ist

Aber es gibt dabei auch geringfügige Ausnahmen.

Während dieser Zeit muss der AG die werdende Mutter entweder in einem anderen Bereich arbeiten lassen oder aber auf jeden Fall einen Mutterschutzlohn(steuer- und beitragspflichtig) als finanziellen Nachteilsausgleich in der Höhe der 13 Wochen vor der Schangerschaft zahlen.


Mutterschutzfristen

6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (Bestätigung mit Attest eine Woche vor dem Beginn des Mutterschutzes) darf eine Frau nicht mehr arbeiten gehen. Außer bei Wunsch, der jederzeit widerrufen werden kann.

Die Beschäftigung ist erst 8 Wochen nach der Geburt wieder erlaubt. Ausnahmen sind hier: Frühgeburten und Mehrlingsgeburten, dabei beläuft es sich auf 12 Wochen.
Wenn das Kind vor dem Geburtstermin auf die Welt kam, verlängert sich die Schutzfrist um die Zeit, die vorher nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Letzte Änderung: 1 Jahr 1 Monat her von bellamanka.
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